
Pflegende Angehörige 2026: Hilfe & Entlastung
Beratung, Auszeiten, soziale Absicherung und Unterstützung im Beruf – welche Hilfen Angehörige nutzen können
Pflegende Angehörige übernehmen häufig einen großen Teil der Versorgung zu Hause.
Dabei geht es längst nicht nur um einzelne Handgriffe. Termine müssen organisiert, Medikamente im Blick behalten, Einkäufe erledigt, Hilfe im Alltag koordiniert und oft gleichzeitig Beruf und Familie miteinander vereinbart werden.
Deshalb gibt es verschiedene Unterstützungsangebote und gesetzliche Leistungen speziell für pflegende Angehörige.
Das Wichtigste auf einen Blick
Pflegende Angehörige können unter anderem von folgenden Hilfen profitieren:
- kostenloser Pflegeberatung
- kostenlosen Pflegekursen
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
- Tages- und Nachtpflege
- Rentenbeiträgen unter bestimmten Voraussetzungen
- gesetzlicher Unfallversicherung in bestimmten Pflegesituationen
- dem Pflege-Pauschbetrag bei der Steuer
- kurzfristiger Freistellung im akuten Pflegefall
- Pflegezeit und Familienpflegezeit
- Pflegeunterstützungsgeld bei einer akuten Pflegesituation
Welche Leistungen tatsächlich infrage kommen, hängt immer von der persönlichen Situation ab.
Kostenlose Pflegeberatung nutzen
Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält, hat Anspruch auf individuelle Pflegeberatung.
Die Pflegeberatung hilft beispielsweise bei Fragen wie:
- Welche Leistungen stehen zur Verfügung?
- Wie wird ein Pflegegrad beantragt?
- Welche Unterstützungsangebote gibt es vor Ort?
- Wie kann die Versorgung zu Hause organisiert werden?
- Welche Leistungen können miteinander kombiniert werden?
Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person können auch Angehörige in die Beratung einbezogen werden.
Die Beratung kann auf Wunsch sogar in der häuslichen Umgebung stattfinden.
Eine mögliche Anlaufstelle sind auch regionale Pflegestützpunkte.
Pflegekurse für Angehörige
Pflegekassen müssen Angehörigen und ehrenamtlich Pflegenden kostenlose Pflegekurse anbieten.
Dabei können beispielsweise praktische Fähigkeiten vermittelt werden:
- rückenschonendes Unterstützen beim Aufstehen
- sichere Bewegungsabläufe
- Umgang mit Hilfsmitteln
- Unterstützung bei der Körperpflege
- Umgang mit Demenz
- Möglichkeiten zur eigenen Entlastung
Auf Wunsch können solche Schulungen auch direkt in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.
Mittlerweile sollen Pflegekassen zusätzlich digitale Pflegekurse anbieten.
Auch pflegende Angehörige brauchen Auszeiten
Niemand kann dauerhaft pflegen, ohne selbst Erholung zu benötigen.
Für solche Situationen gibt es verschiedene Möglichkeiten.
Verhinderungspflege
Kann die normalerweise pflegende Person vorübergehend nicht pflegen – beispielsweise wegen Urlaub, Krankheit oder anderer Verpflichtungen – kann unter bestimmten Voraussetzungen Verhinderungspflege genutzt werden.
Seit Juli 2025 steht Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag zur Verfügung.
Dieser beträgt 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr.
Wie das genau funktioniert, erklären wir ausführlich im Beitrag „Verhinderungspflege 2026: Betrag, Regeln & Antrag“.
Kurzzeitpflege
Bei der Kurzzeitpflege wird die pflegebedürftige Person vorübergehend stationär in einer geeigneten Einrichtung versorgt.
Das kann beispielsweise sinnvoll sein:
- nach einem Krankenhausaufenthalt
- wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht möglich ist
- wenn Angehörige eine längere Auszeit benötigen
Auch hierfür kann der gemeinsame Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro genutzt werden.
Tages- und Nachtpflege
Eine weitere Möglichkeit zur Entlastung ist die teilstationäre Pflege.
Dabei verbringt die pflegebedürftige Person bestimmte Zeiten des Tages oder der Nacht in einer Pflegeeinrichtung und lebt ansonsten weiterhin zu Hause.
Für Angehörige kann das beispielsweise Freiräume für Beruf, eigene Termine oder Erholung schaffen.
Rentenbeiträge für pflegende Angehörige
Wer einen Angehörigen regelmäßig zu Hause pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.
Voraussetzung ist unter anderem:
Die gepflegte Person hat mindestens Pflegegrad 2.
Die Pflegeperson pflegt eine oder mehrere pflegebedürftige Personen insgesamt mindestens zehn Stunden pro Woche.
Die Pflege verteilt sich regelmäßig auf mindestens zwei Tage pro Woche.
Außerdem darf die Pflegeperson grundsätzlich nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Pflegeperson.
Wie hoch diese Beiträge sind, hängt unter anderem vom Pflegegrad und davon ab, welche Pflegeleistungen genutzt werden.
Pflegezeiten bei der Begutachtung richtig angeben
Bei der Begutachtung wird auch ermittelt, welche Person wie umfangreich pflegt.
Deshalb sollten Angehörige möglichst realistisch angeben:
- wer regelmäßig unterstützt
- an wie vielen Tagen gepflegt wird
- wie viele Stunden ungefähr anfallen
- welche Tätigkeiten übernommen werden
Wie eine Begutachtung abläuft, erklären wir im Beitrag „Pflegebegutachtung 2026: Vorbereitung auf den MD“.
Pflege-Pauschbetrag bei der Steuer
Wer eine pflegebedürftige Person persönlich und unentgeltlich pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag in der Einkommensteuererklärung geltend machen.
2026 gelten folgende Beträge:
Pflegegrad 2: 600 Euro pro Jahr
Pflegegrad 3: 1.100 Euro pro Jahr
Pflegegrad 4 oder 5: 1.800 Euro pro Jahr
Der Pauschbetrag von 1.800 Euro kann außerdem bei einer als hilflos geltenden Person infrage kommen.
Wird dieselbe Person von mehreren Angehörigen gepflegt und erfüllen mehrere Personen die Voraussetzungen, wird der Pflege-Pauschbetrag grundsätzlich aufgeteilt.
Wichtig ist unter anderem, dass die Pflege persönlich durchgeführt wird und die Pflegeperson hierfür grundsätzlich keine Einnahmen erhält.
Wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt
Eine Pflegesituation entsteht häufig nicht geplant.
Nach einem Sturz, Krankenhausaufenthalt oder einer plötzlich auftretenden Erkrankung muss manchmal innerhalb weniger Tage eine Versorgung organisiert werden.
Beschäftigte dürfen deshalb in einer akut auftretenden Pflegesituation grundsätzlich bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn dies erforderlich ist, um die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren oder sicherzustellen.
Dieses Recht besteht unabhängig von der Größe des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber muss darüber unverzüglich informiert werden.
Pflegeunterstützungsgeld
Für diese kurzfristige Arbeitsverhinderung kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld gezahlt werden.
Es dient als Ersatz für entgangenes Arbeitsentgelt, wenn beispielsweise kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht.
Das Pflegeunterstützungsgeld kann grundsätzlich für bis zu zehn Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person beansprucht werden.
Der Antrag muss unverzüglich bei der Pflegekasse beziehungsweise privaten Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person gestellt werden.
Pflegezeit: bis zu sechs Monate
Wer einen nahen Angehörigen länger zu Hause pflegen möchte, kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflegezeit beanspruchen.
Dabei ist eine vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate möglich.
Der gesetzliche Anspruch besteht grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Die Pflegezeit muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn angekündigt werden.
Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate
Für eine längerfristige Kombination aus Beruf und Pflege gibt es zusätzlich die Familienpflegezeit.
Dabei kann die Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduziert werden.
Die wöchentliche Arbeitszeit muss dabei grundsätzlich mindestens 15 Stunden betragen.
Pflegezeit und Familienpflegezeit haben weitere Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Unternehmensgröße. Deshalb sollte die persönliche Situation jeweils genau geprüft werden.
Austausch mit anderen Angehörigen
Pflege kann körperlich und emotional belastend sein.
Vielen Angehörigen hilft deshalb der Austausch mit Menschen, die eine ähnliche Situation kennen.
Möglichkeiten gibt es beispielsweise über:
- Selbsthilfegruppen
- Alzheimer-Gesellschaften
- Pflegestützpunkte
- kommunale Beratungsstellen
- Angehörigengruppen
- Wohlfahrtsverbände
Gerade bei längeren Pflegeverläufen kann es hilfreich sein, Unterstützung nicht erst dann zu suchen, wenn die eigene Belastungsgrenze bereits erreicht ist.
Hilfe im Alltag organisieren
Nicht jede Unterstützung muss durch Angehörige selbst übernommen werden.
Je nach Situation können verschiedene Angebote miteinander kombiniert werden.
Dazu können beispielsweise gehören:
- Angehörige
- ambulante Pflegedienste
- Tagespflege
- Nachbarschaftshilfe
- anerkannte Unterstützungsangebote
- Betreuung in häuslicher Gemeinschaft
Eine Betreuungskraft im Haushalt kann beispielsweise bei der Tagesstruktur, im Haushalt, bei alltäglichen Verrichtungen und durch Gesellschaft unterstützen.
Sie ersetzt jedoch keinen ambulanten Pflegedienst für medizinische Behandlungspflege.
Welche Aufgaben eine Betreuungskraft übernehmen kann, erklären wir ausführlich im Beitrag „24-Stunden-Betreuung: Was Betreuungskräfte dürfen“.
Was ist mit dem Entlastungsbetrag?
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 haben grundsätzlich Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag.
Dieser kann allerdings nur für gesetzlich vorgesehene beziehungsweise nach Landesrecht anerkannte Angebote eingesetzt werden.
Die von Betreuung24 vermittelte Betreuung in häuslicher Gemeinschaft wird nicht über diesen Entlastungsbetrag abgerechnet.
Damit vermeiden wir einen häufigen falschen Eindruck: Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung der Pflegeversicherung, aber nicht automatisch zur Finanzierung jeder Form von Betreuung zu Hause einsetzbar.
Angehörige müssen nicht alles alleine tragen
Viele Familien versuchen zunächst, möglichst viel selbst aufzufangen.
Das kann eine Zeit lang funktionieren.
Wenn der Unterstützungsbedarf jedoch steigt, sollte rechtzeitig geprüft werden, welche Aufgaben verteilt oder durch professionelle und ergänzende Angebote übernommen werden können.
Das Ziel muss nicht sein, Angehörige vollständig aus der Betreuung herauszunehmen.
Oft geht es vielmehr darum, wieder Raum für die eigentliche Rolle als Tochter, Sohn, Partnerin oder Partner zu schaffen – statt dauerhaft nur noch Organisator und Pflegeperson zu sein.
Wie kann Betreuung24 Ludwigsburg unterstützen?
Betreuung24 Ludwigsburg vermittelt Betreuungskräfte für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft.
Dabei besprechen wir mit Familien zunächst, welche Unterstützung im Alltag tatsächlich benötigt wird und ob dieses Betreuungsmodell zur persönlichen Situation passt.
Betreuung24 Ludwigsburg ist kein ambulanter Pflegedienst und erbringt keine eigenen medizinischen Pflegeleistungen.
Wenn Sie wissen möchten, ob eine Betreuungskraft Ihre Familie im Alltag entlasten könnte, können Sie unverbindlich eine persönliche Beratung vereinbaren.
Quellen: Sozialgesetzbuch XI §§ 7a, 19, 44, 44a und 45; Einkommensteuergesetz § 33b; Pflegezeitgesetz; Bundesministerium für Familie – Wege zur Pflege; Bundesministerium für Gesundheit.
