Pflegegrad beantragen 2026: Ablauf & Begutachtung

Vom Antrag bei der Pflegekasse bis zum Bescheid – so funktioniert die Einstufung in einen Pflegegrad

Wenn ein Mensch im Alltag zunehmend Unterstützung benötigt, kann ein Pflegegrad beantragt werden. Entscheidend ist dabei nicht allein eine Erkrankung oder Diagnose, sondern wie stark die Selbstständigkeit im täglichen Leben tatsächlich eingeschränkt ist.

Ein anerkannter Pflegegrad kann den Zugang zu verschiedenen Leistungen der Pflegeversicherung eröffnen. Dazu gehören unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Unterstützungsangebote für die Versorgung zu Hause.

Das Wichtigste auf einen Blick

Der Antrag auf einen Pflegegrad wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Bei gesetzlich Versicherten ist diese bei der Krankenkasse angesiedelt.

Nach dem Antrag wird geprüft, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag noch bewältigen kann. Dafür erfolgt in der Regel eine Begutachtung.

Die Pflegekasse muss grundsätzlich spätestens innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags entscheiden.

Werden die Voraussetzungen erfüllt, können Leistungen grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Ist man mit dem Bescheid nicht einverstanden, kann bei gesetzlich Versicherten grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Was bedeutet ein Pflegegrad?

Der Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit oder bestimmte Fähigkeiten eines Menschen beeinträchtigt sind.

Es gibt fünf Pflegegrade.

Pflegegrad 1:
geringe Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Dafür müssen mindestens 12,5 und weniger als 27 Gesamtpunkte erreicht werden.

Pflegegrad 2:
erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Dafür sind mindestens 27 und weniger als 47,5 Gesamtpunkte erforderlich.

Pflegegrad 3:
schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Der Bereich liegt zwischen mindestens 47,5 und weniger als 70 Gesamtpunkten.

Pflegegrad 4:
schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit. Dafür müssen mindestens 70 und weniger als 90 Gesamtpunkte erreicht werden.

Pflegegrad 5:
schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Dieser Pflegegrad beginnt bei 90 Gesamtpunkten.

Die früher verwendeten Pflegestufen wurden bereits 2017 durch die heutigen Pflegegrade ersetzt.

Pflegegrad beantragen: So läuft der Antrag ab

Der erste Schritt ist vergleichsweise einfach.

Der Antrag wird bei der zuständigen Pflegekasse gestellt. Bei gesetzlich Versicherten genügt zunächst auch ein telefonischer oder formloser Antrag. Der Antrag kann ebenfalls durch eine bevollmächtigte Person gestellt werden.

Wichtig ist der Zeitpunkt der Antragstellung.

Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Antrag erst später im Monat gestellt, können Leistungen bei erfüllten Voraussetzungen dennoch vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt werden.

Nach Eingang des Antrags veranlasst die Pflegekasse die Begutachtung.

Bei gesetzlich Versicherten erfolgt diese in der Regel durch den Medizinischen Dienst oder durch andere zugelassene Gutachter.

Bei privat Pflegeversicherten übernimmt die Begutachtung üblicherweise Medicproof.

Was passiert bei der Begutachtung?

Bei der Begutachtung geht es vor allem um eine Frage:

Wie selbstständig kann die betroffene Person ihren Alltag noch bewältigen?

Eine Diagnose allein entscheidet deshalb nicht darüber, welcher Pflegegrad festgestellt wird.

Bei einer erstmaligen Begutachtung findet der Termin normalerweise persönlich in der Wohnung oder in einer Pflegeeinrichtung statt. Telefon- oder Videobegutachtungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die Gutachterin oder der Gutachter beurteilt verschiedene Bereiche des täglichen Lebens.

Welche Bereiche werden geprüft?

Insgesamt werden sechs Bereiche betrachtet.

Mobilität

Hier wird beispielsweise geprüft, ob die Person selbstständig aufstehen, ihre Position im Bett verändern, Treppen steigen oder sich innerhalb der Wohnung bewegen kann.

Die Mobilität fließt mit 10 Prozent in die Gesamtbewertung ein.

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Hier geht es beispielsweise darum, ob Personen erkannt werden, ob zeitliche und räumliche Orientierung vorhanden ist und ob Gespräche verstanden und geführt werden können.

Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Hier werden beispielsweise nächtliche Unruhe, Ängste, aggressives Verhalten oder andere Verhaltensauffälligkeiten berücksichtigt.

Die Bereiche kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen werden gemeinsam bewertet. Für die Berechnung wird der höhere der beiden gewichteten Werte berücksichtigt. Dieser Bereich macht insgesamt 15 Prozent der Bewertung aus.

Selbstversorgung

Dieser Bereich hat mit 40 Prozent das größte Gewicht.

Geprüft wird beispielsweise, wie selbstständig die Person beim Waschen, Duschen, Anziehen, Essen oder bei Toilettengängen ist.

Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen

Hier geht es unter anderem um den Umgang mit Medikamenten, Arztbesuchen, medizinischen Maßnahmen oder Hilfsmitteln.

Dieser Bereich wird mit 20 Prozent gewichtet.

Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Dabei wird beispielsweise betrachtet, ob der Tagesablauf selbstständig gestaltet werden kann, ob Beschäftigungen möglich sind und wie soziale Kontakte gepflegt werden.

Dieser Bereich fließt mit 15 Prozent in die Bewertung ein.

So bereiten Sie sich auf die Begutachtung vor

Viele ältere Menschen möchten bei einem solchen Termin besonders selbstständig wirken. Dadurch kann unbeabsichtigt ein falsches Bild der tatsächlichen Alltagssituation entstehen.

Deshalb ist es sinnvoll, sich bereits vor der Begutachtung einige typische Situationen zu notieren.

Zum Beispiel:

  • Wird Hilfe beim Aufstehen oder Gehen benötigt?
  • Funktionieren Waschen und Anziehen selbstständig?
  • Werden Medikamente eigenständig und zuverlässig eingenommen?
  • Gibt es Gedächtnis- oder Orientierungsschwierigkeiten?
  • Wird nachts Unterstützung benötigt?
  • Kann die Person selbstständig essen und trinken?
  • Kann der Tagesablauf alleine organisiert werden?
  • Muss regelmäßig an Termine oder Aufgaben erinnert werden?

Entscheidend ist nicht, was an einem besonders guten Tag möglich ist, sondern wie die Alltagssituation normalerweise aussieht.

Wenn möglich, sollte eine Angehörige oder ein Angehöriger beziehungsweise eine andere vertraute Person bei der Begutachtung anwesend sein.

Wie lange dauert die Entscheidung?

Grundsätzlich muss die Pflegekasse spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags eine Entscheidung mitteilen.

In bestimmten Situationen gelten kürzere Fristen, beispielsweise bei besonderen Krankenhaus-, Reha- oder Hospizsituationen.

Überschreitet die Pflegekasse die gesetzliche Frist aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, können unter bestimmten Voraussetzungen 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung gezahlt werden.

Es gibt allerdings Ausnahmen. Fehlen beispielsweise zwingend notwendige Unterlagen, kann der Lauf der Frist unterbrochen werden.

Welche Leistungen gibt es mit einem Pflegegrad?

Welche Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden können, hängt vom Pflegegrad und von der persönlichen Versorgungssituation ab.

Bereits mit Pflegegrad 1 stehen verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung.

Dazu gehört beispielsweise ein Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für gesetzlich vorgesehene und anerkannte Angebote.

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme möglich sein. Dazu können beispielsweise Umbauten im Badezimmer oder andere Anpassungen der Wohnung gehören.

Ab Pflegegrad 2 kann unter anderem Pflegegeld bezogen werden.

2026 beträgt das monatliche Pflegegeld:

Pflegegrad 2: 347 Euro

Pflegegrad 3: 599 Euro

Pflegegrad 4: 800 Euro

Pflegegrad 5: 990 Euro

Wie das Pflegegeld funktioniert und wofür es genutzt werden kann, erklären wir ausführlich in unserem Beitrag „Pflegegeld 2026: Höhe, Anspruch & Verwendung“.

Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können alternativ oder ergänzend Pflegesachleistungen für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste nutzen.

2026 liegen die monatlichen Höchstbeträge bei:

Pflegegrad 2: bis zu 796 Euro

Pflegegrad 3: bis zu 1.497 Euro

Pflegegrad 4: bis zu 1.859 Euro

Pflegegrad 5: bis zu 2.299 Euro

Pflegegeld und Pflegesachleistungen können unter bestimmten Voraussetzungen auch miteinander kombiniert werden.

Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 steht für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung.

Wie dieser gemeinsame Jahresbetrag funktioniert, erklären wir in unserem Beitrag „Verhinderungspflege 2026: Betrag, Regeln & Antrag“.

Was passiert nach der Begutachtung?

Nach der Begutachtung erstellt der Medizinische Dienst beziehungsweise der beauftragte Gutachter eine Empfehlung.

Die endgültige Entscheidung über den Pflegegrad trifft anschließend die Pflegekasse.

Der Antragsteller erhält einen schriftlichen Bescheid.

Zusammen mit dem Bescheid wird bei gesetzlich Versicherten grundsätzlich auch das Gutachten übersandt, sofern der Antragsteller der Übersendung nicht widersprochen hat.

Mit dem Pflegegrad nicht einverstanden?

Es kann vorkommen, dass ein Antrag abgelehnt oder ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt wird als erwartet.

Bei gesetzlich Versicherten kann gegen einen solchen Bescheid grundsätzlich innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Vor einem Widerspruch sollte das Gutachten genau geprüft werden.

Dabei können insbesondere folgende Fragen helfen:

  • Wurden wichtige Einschränkungen übersehen?
  • Wurde die Selbstständigkeit in einzelnen Bereichen zu positiv eingeschätzt?
  • Fehlen relevante Angaben zur tatsächlichen Alltagssituation?
  • Wurde der Hilfebedarf an schlechten Tagen ausreichend berücksichtigt?

Ein Widerspruch sollte möglichst konkret begründet werden.

Unterstützung können beispielsweise Pflegeberatungsstellen oder Pflegestützpunkte bieten.

Kann der Pflegegrad später erhöht werden?

Ja.

Verschlechtert sich die gesundheitliche oder persönliche Situation deutlich und steigt dadurch der Unterstützungsbedarf, kann jederzeit eine Höherstufung beantragt werden.

Dann wird erneut geprüft, ob die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad vorliegen.

Pflegegrad und Betreuung zu Hause

Ein Pflegegrad kann eine wichtige Grundlage dafür sein, die Versorgung eines älteren oder pflegebedürftigen Menschen zu Hause zu organisieren.

Gerade das Pflegegeld bietet dabei einen gewissen finanziellen Spielraum. Pflegebedürftige können über das ausgezahlte Pflegegeld grundsätzlich selbst verfügen, sofern die häusliche Versorgung sichergestellt ist.

Eine Betreuungskraft im Rahmen einer Betreuung in häuslicher Gemeinschaft kann zusätzlich dabei helfen, den Alltag zu strukturieren, Gesellschaft zu leisten und bei alltäglichen Aufgaben zu unterstützen.

Betreuung24 Ludwigsburg vermittelt passende Betreuungskräfte für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft.

Betreuung24 Ludwigsburg ist dabei kein ambulanter Pflegedienst und erbringt keine eigenen medizinischen Pflegeleistungen.

Eine persönliche Beratung können Sie über unsere Terminseite vereinbaren.

Aktueller Stand der Pflegereform

Die Bundesregierung hat einen Entwurf für ein neues Pflegeneuordnungsgesetz vorgelegt.

Die erste Beratung im Deutschen Bundestag ist für den 5. November 2026 vorgesehen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit derzeit noch nicht abgeschlossen.

Die Angaben in diesem Beitrag entsprechen dem geltenden Stand im Oktober 2026.

Sollten sich durch die Pflegereform Änderungen bei Pflegegraden, Begutachtung oder Leistungen ergeben, aktualisieren wir diesen Beitrag entsprechend.

Wo gibt es Unterstützung beim Antrag?

Kostenlose und neutrale Hilfe erhalten Pflegebedürftige und Angehörige beispielsweise bei der zuständigen Pflegekasse sowie bei regionalen Pflegestützpunkten und Pflegeberatungsstellen.

Gerade vor einer Begutachtung kann eine Beratung hilfreich sein, um den tatsächlichen Unterstützungsbedarf realistisch einzuschätzen und sich auf den Termin vorzubereiten.

Quellen: Sozialgesetzbuch XI, insbesondere §§ 15, 18c und 33; Sozialgerichtsgesetz § 84; Bundesministerium für Gesundheit; Deutscher Bundestag.

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