
Pflege & Beruf 2026: Rechte für Angehörige
Kurzfristig ausfallen, Arbeitszeit reduzieren oder länger freistellen lassen – diese Möglichkeiten haben berufstätige Angehörige
Wenn Mutter, Vater, Partner oder ein anderer naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, müssen viele Dinge gleichzeitig organisiert werden.
Arzttermine, Pflegegrad, Pflegedienst, Hilfsmittel und die Versorgung zu Hause lassen sich jedoch nicht immer neben einer normalen Vollzeitbeschäftigung erledigen.
Für solche Situationen gibt es verschiedene gesetzliche Möglichkeiten, Pflege und Beruf miteinander zu vereinbaren.
Das Wichtigste auf einen Blick
Berufstätige Angehörige haben je nach Situation drei wichtige Möglichkeiten:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: bis zu zehn Arbeitstage in einer akut aufgetretenen Pflegesituation.
Pflegezeit: vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu sechs Monate.
Familienpflegezeit: Reduzierung der Arbeitszeit für bis zu 24 Monate, wobei grundsätzlich mindestens 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden.
Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Insgesamt dürfen sie für denselben pflegebedürftigen Angehörigen grundsätzlich höchstens 24 Monate dauern.
Für Pflegezeit und Familienpflegezeit kann außerdem ein zinsloses Darlehen beantragt werden.
Wenn plötzlich ein Pflegefall eintritt
Ein Pflegefall kündigt sich nicht immer langfristig an.
Nach einem Sturz, Schlaganfall, Krankenhausaufenthalt oder einer plötzlich auftretenden Erkrankung kann innerhalb weniger Stunden eine Situation entstehen, in der Angehörige die Versorgung organisieren müssen.
Beschäftigte dürfen deshalb in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage ganz oder teilweise der Arbeit fernbleiben.
Diese Zeit kann beispielsweise genutzt werden, um:
- eine Versorgung zu Hause zu organisieren
- einen Pflegedienst zu suchen
- einen Pflegegrad zu beantragen
- Hilfsmittel zu organisieren
- eine kurzfristige Betreuung sicherzustellen
- Beratungstermine wahrzunehmen
- eine Anschlussversorgung nach dem Krankenhaus zu planen
Dieses Recht besteht unabhängig davon, wie groß der Arbeitgeber ist.
Muss der Arbeitgeber zustimmen?
Nein.
Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation ist die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nicht von einer Zustimmung des Arbeitgebers abhängig.
Der Arbeitgeber muss jedoch unverzüglich darüber informiert werden, dass man der Arbeit fernbleibt und wie lange dies voraussichtlich notwendig sein wird.
Auf Verlangen des Arbeitgebers muss die Pflegebedürftigkeit beziehungsweise die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit und die Notwendigkeit der Maßnahmen nachgewiesen werden.
Dafür kann beispielsweise eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung einer Pflegefachperson erforderlich sein.
Werden die zehn Tage vom Arbeitgeber bezahlt?
Nicht automatisch.
Der Arbeitgeber muss das Gehalt während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nur weiterzahlen, wenn sich ein entsprechender Anspruch beispielsweise aus einer gesetzlichen Regelung, einem Tarifvertrag oder einer anderen Vereinbarung ergibt.
Besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.
Was ist Pflegeunterstützungsgeld?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung.
Es wird bei der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen der pflegebedürftigen Person beantragt.
Grundsätzlich beträgt es 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.
Wurde in den zwölf Monaten vor der Freistellung beitragspflichtiges einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bezogen, kann das Pflegeunterstützungsgeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts betragen.
Dabei gelten gesetzliche Höchstgrenzen.
Der Antrag sollte unverzüglich gestellt werden.
Zehn Tage pro Person oder pro Familie?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr und je pflegebedürftiger Person begrenzt.
Teilen sich beispielsweise Geschwister die kurzfristige Versorgung eines Elternteils, stehen nicht jedem automatisch zehn zusätzliche Tage Pflegeunterstützungsgeld zur Verfügung.
Die Tage können jedoch untereinander aufgeteilt werden.
Pflegezeit: bis zu sechs Monate
Ist absehbar, dass die Pflege länger organisiert werden muss, kann die sogenannte Pflegezeit infrage kommen.
Dabei können Beschäftigte sich für die Pflege eines nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen.
Ein gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten.
Bei kleineren Arbeitgebern kann eine freiwillige Vereinbarung möglich sein.
Wie wird Pflegezeit angekündigt?
Die Pflegezeit muss dem Arbeitgeber grundsätzlich spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn angekündigt werden.
Dabei muss angegeben werden:
- für welchen Zeitraum die Pflegezeit beansprucht wird
- ob eine vollständige oder teilweise Freistellung gewünscht wird
- bei teilweiser Freistellung die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit
Die Ankündigung erfolgt in Textform.
Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen muss gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden, beispielsweise durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes.
Gibt es während der Pflegezeit Gehalt?
Für die nicht geleistete Arbeitszeit besteht grundsätzlich kein normaler Anspruch auf Arbeitsentgelt.
Um den Einkommensverlust abzumildern, kann jedoch ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, kurz BAFzA, beantragt werden.
Familienpflegezeit: Pflege über einen längeren Zeitraum
Wenn sechs Monate nicht ausreichen, kommt die Familienpflegezeit infrage.
Dabei wird die Arbeitszeit nicht vollständig ausgesetzt, sondern reduziert.
Die Familienpflegezeit kann für bis zu 24 Monate beansprucht werden.
Während dieser Zeit muss grundsätzlich eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden verbleiben.
Bei unterschiedlich verteilten Arbeitszeiten kann hierfür auch ein Durchschnitt über einen längeren Zeitraum betrachtet werden.
Für welche Betriebe gilt die Familienpflegezeit?
Ein gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich bei Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten. Auszubildende werden bei dieser Grenze nicht mitgerechnet.
Auch bei kleineren Arbeitgebern kann eine Familienpflegezeit freiwillig vereinbart werden.
Beschäftigte kleinerer Unternehmen können eine solche Vereinbarung beantragen. Der Arbeitgeber muss auf diesen Antrag innerhalb von vier Wochen reagieren und eine Ablehnung begründen.
Wie früh muss Familienpflegezeit angekündigt werden?
Familienpflegezeit muss grundsätzlich spätestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn in Textform angekündigt werden.
Dabei müssen Zeitraum, Umfang und gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit angegeben werden.
Wenn Familienpflegezeit unmittelbar an eine bereits laufende Pflegezeit für denselben Angehörigen anschließen soll, gelten besondere Fristen.
Dann muss die anschließende Familienpflegezeit grundsätzlich spätestens drei Monate vor ihrem Beginn angekündigt werden.
Pflegezeit und Familienpflegezeit kombinieren
Beide Modelle können miteinander kombiniert werden.
Eine mögliche Variante wäre beispielsweise:
Zunächst einige Monate vollständige Pflegezeit und anschließend eine längere Familienpflegezeit mit reduzierter Arbeitszeit.
Wichtig ist jedoch:
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen für denselben pflegebedürftigen Angehörigen grundsätzlich höchstens 24 Monate dauern.
Bei einem Wechsel zwischen beiden Modellen gelten außerdem besondere Ankündigungsfristen.
Das zinslose Darlehen
Während Pflegezeit oder Familienpflegezeit kann ein zinsloses Darlehen beim BAFzA beantragt werden.
Das Darlehen soll den Einkommensverlust teilweise abfedern.
Die monatliche Darlehensrate entspricht in der Regel der Hälfte der Differenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor der Freistellung und dem Nettoentgelt während der Freistellung.
Das Darlehen wird monatlich ausgezahlt.
Nach Ende der Freistellung muss es zurückgezahlt werden.
Die Rückzahlung erfolgt grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung.
Für besondere finanzielle Härtefälle gibt es zusätzliche gesetzliche Regelungen.
Wer gilt als naher Angehöriger?
Die gesetzlichen Freistellungsregelungen gelten nicht nur für Eltern oder Ehepartner.
Zu den nahen Angehörigen gehören unter anderem:
- Großeltern
- Eltern
- Schwiegereltern
- Stiefeltern
- Ehegatten
- Lebenspartner
- Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- Schwägerinnen und Schwäger
- Kinder
- Adoptiv- und Pflegekinder
- Schwiegerkinder
- Enkelkinder
Damit erfasst das Pflegezeitgesetz einen relativ großen Familienkreis.
Besteht Kündigungsschutz?
Während der entsprechenden Freistellungen besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Dieser beginnt grundsätzlich bereits mit der Ankündigung der Freistellung, allerdings höchstens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn, und läuft bis zum Ende der Freistellung.
Nur in besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt werden.
Pflegedienst und Freistellung schließen sich nicht aus
Pflegezeit oder Familienpflegezeit bedeutet nicht, dass Angehörige sämtliche Aufgaben alleine übernehmen müssen.
Auch während einer gesetzlichen Freistellung können beispielsweise zusätzlich eingesetzt werden:
- ambulante Pflegedienste
- Tagespflege
- Haushaltshilfen
- weitere Angehörige
- Betreuungskräfte
Wichtig ist, dass die pflegende Person die Pflege beziehungsweise Betreuung tatsächlich mit übernimmt.
Erst mit dem Arbeitgeber sprechen
Auch wenn gesetzliche Ansprüche bestehen, lohnt sich häufig ein frühzeitiges Gespräch mit dem Arbeitgeber.
Je nach Arbeitsplatz können möglicherweise auch flexiblere Lösungen helfen:
- Gleitzeit
- Homeoffice oder mobiles Arbeiten
- vorübergehende Stundenreduzierung
- andere Arbeitszeiten
- Urlaub oder Überstundenabbau
- individuelle Teilzeitvereinbarungen
Nicht jede Pflegesituation erfordert sofort eine sechsmonatige Freistellung.
Manchmal kann bereits eine passende Kombination verschiedener Maßnahmen den Alltag erheblich erleichtern.
Wenn Beruf und Pflege dauerhaft kollidieren
Freistellungen schaffen vor allem Zeit.
Sie lösen aber nicht automatisch das langfristige Problem, wenn ein Angehöriger täglich viele Stunden Unterstützung benötigt.
Gerade dann sollte geprüft werden, welche Aufgaben dauerhaft auf mehrere Schultern verteilt werden können.
Dazu können beispielsweise ein ambulanter Pflegedienst, Tagespflege, Angehörige oder eine Betreuungskraft im Haushalt gehören.
Weitere Möglichkeiten zur Entlastung erklären wir in unserem Beitrag „Pflegende Angehörige 2026: Hilfe & Entlastung“.
Nach einem Krankenhausaufenthalt früh organisieren
Besonders häufig entsteht die schwierige Verbindung von Pflege und Beruf nach einem Krankenhausaufenthalt.
Plötzlich steht fest, dass Mutter oder Vater nicht mehr ohne Unterstützung nach Hause zurückkehren kann.
Welche Hilfen dann organisiert werden können, erklären wir ausführlich im Beitrag „Nach dem Krankenhaus: Betreuung zu Hause planen“.
Betreuung zu Hause kann Angehörige entlasten
Wenn ein Angehöriger dauerhaft Unterstützung im Alltag benötigt, kann eine Betreuungskraft in häuslicher Gemeinschaft dazu beitragen, die tägliche Belastung der Familie zu reduzieren.
Eine Betreuungskraft kann beispielsweise unterstützen bei:
- Tagesstruktur
- Mahlzeiten
- Haushalt
- alltäglicher Körperpflege
- Mobilität
- Einkäufen
- Begleitung
- Gesellschaft
Medizinische Behandlungspflege gehört dagegen nicht automatisch zu ihren Aufgaben.
Wie kann Betreuung24 Ludwigsburg unterstützen?
Betreuung24 Ludwigsburg vermittelt Betreuungskräfte für die Betreuung in häuslicher Gemeinschaft.
Gerade für berufstätige Angehörige kann eine solche Unterstützung dabei helfen, die Betreuung eines Familienmitglieds verlässlicher mit dem eigenen Berufs- und Familienleben zu verbinden.
Dabei besprechen wir zunächst die individuelle Situation und prüfen gemeinsam, welche Unterstützung im Alltag tatsächlich benötigt wird.
Betreuung24 Ludwigsburg ist kein ambulanter Pflegedienst und erbringt keine eigenen medizinischen Pflegeleistungen.
Eine unverbindliche Beratung können Sie direkt über unsere Terminseite vereinbaren.
Quellen: Pflegezeitgesetz §§ 2, 3, 5 und 7; Familienpflegezeitgesetz §§ 2 und 2a; Sozialgesetzbuch XI § 44a; Bundesministerium für Gesundheit; Bundesministerium für Familie – Wege zur Pflege.
